Die letzte Corona-Arbeitsschutzverordnung ist zum 25. Mai 2022 ersatzlos ausgelaufen. Gefordert ist nun der Arbeitgeber für einen angemessenen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu sorgen.
Am 25. Mai 2022 ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Regional können zwar noch Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz bestand haben, auf Bundesebene gilt noch das Infektionsschutzgesetz. Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetz bestehen verbindliche Vorgaben zum Infektionsschutz nur noch für bestimmte Branchen und Tätigkeiten. Jene sind hauptsächlich in den Bereichen der medizinischen Versorgung, Betreuung und Pflege zu finden.
Gefordert ist nun auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 ArbSchG der Arbeitgeber. Er muss abhängig vom jeweiligen arbeitsbedingten Infektionsrisiko Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes festlegen. Ziel soll es sein eine mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit der Mitarbeiter auf der Arbeit vorzubeugen. Hierzu muss der Arbeitgeber auf Basis von §5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb durchführen und auf deren Grundlage dann konkrete Maßnahmen bestimmen.
Quelle: BMAS, Betrieblicher Infektionsschutz. Empfehlungen des BMAS zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom 25. Mai 2022.
Die Übersicht über die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung können Sie hier herunterladen.