Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Betriebsrats

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Aufgaben des Betriebsrats

Gemäß § 80 BetrVG hat der Betriebsrat folgende allgemeine Aufgaben:

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die zu Gunsten der Arbeitnehmer ihre Gültigkeit finden, eingehalten und durchgeführt werden.

 

Bei Gesetzen mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichem Inhalt zu Gunsten der Arbeitnehmer ist vom Betriebsrat zu überwachen, dass die gegebenen Vorschriften vom Arbeitgeber beachtet und eingehalten werden.

Darunter fallen vor allem hier aufgeführten Gesetze

  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Aber auch die Einhaltung arbeitsrechtlicher Grundsätze wie

  • Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Regelungen zum Arbeitsschutz
  • Unfallverhütungsvorschriften

 

Falls der Arbeitgeber tarifgebunden ist, ergeben sich aus den Bestimmungen der Tarifverträge weitere Kontrollbereiche für den Betriebsrat.

 

Falls der Arbeitgeber tarifgebunden ist, hat der Betriebsrat auch die Einhaltung tarifvertraglicher Normen zu überwachen, auch wenn Tarifverträge einzelvertraglich Anwendung finden.

Der Betriebsrat muss nicht nur auf vorgefundene Zustände reagieren. Er hat darüber hinaus auch Gestaltungsaufgaben. (Absätze 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG))

Maßnahmen für die Belegschaft

 

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, bestimmte Maßnahmen, die dem Betrieb und Belegschaft zugutekommen, beim Arbeitgeber zu beantragen und durchzusetzen. Hier handelt es sich um ein Initiativrecht des Betriebsrats. Der Arbeitgeber wiederum muss die Vorschläge des Betriebsrats prüfen und dem Betriebsrat dann seine Entscheidung (Annahme oder Ablehnung des Vorschlags) mitteilen.

Hören auf die Belegschaft

 

Der Betriebsrat muss Anregungen von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) entgegennehmen und gegebenenfalls Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen. Die betroffenen Arbeitnehmer sind regelmäßig über den Stand der Verhandlungen und über das endgültige Ergebnis zu unterrichten.

 

Wichtig hierbei: Die JAV hat Anregungen dem Betriebsrat vorzubringen, nicht dem Arbeitgeber.

 

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so hat der Betriebsrat den Arbeitnehmer auf eine evtl. bestehende Möglichkeit der Anrufung des Arbeitsgerichts hinzuweisen.

Als besonders schutzbedürftige Personen nennt das Betriebsverfassungsgesetz Schwerbehinderte, ältere Arbeitnehmer und ausländische Arbeitnehmer, also solche Arbeitnehmer, die nicht nur auf dem Arbeitsmarkt, sondern vielleicht auch im Betrieb einen schweren Stand haben.

 

Eine der primären Aufgaben des Betriebsrats ist es deshalb die Eingliederung von schwerbehinderten Arbeitnehmern und sonstigen schutzbedürftigen Personen zu fördern und zu unterstützen und die Durchführung des SGB IX zu überwachen.

 

Ebenfalls ist es die Aufgabe des Betriebsrats, eine verbindliche Integrationsvereinbarung mit Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung zu schließen.

 

 

Der Betriebsrat hat, falls nötig, auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken und mit dieser vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

 

Der Betriebsrat hat ebenfalls die Aufgabe, zu überwachen, dass ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht aufgrund ihres Alters benachteiligt oder diskriminiert werden, aber auch dass ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung angemessen berücksichtigt werden.

 

Eine weitere wichtige Aufgabe des Betriebsrats ist auch, die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und Maßnahmen einzuleiten, die dem Verständnis zwischen ihnen und dem Arbeitgeber, sowie der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenhass zuträglich sind.

 

  • 75 Abs. 1 BetrVG schreibt hierbei vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat gleichermaßen darüber zu wachen haben, dass ausländische Arbeitnehmer nicht aufgrund ihrer Nationalität, den damit verbundenen Gegebenheiten, der Religion, Kultur, o.ä. benachteiligt werden. Hierunter fällt auch die Integration der ausländischen Kollegen und der Abbau von Vorurteilen.

Schließlich gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern.

Rechte des Betriebsrats als Gremium

Um seine Arbeit sachgerecht ausführen zu können, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat dabei rechtzeitig und umfassend unterrichten.

Um seine Arbeit sachgerecht ausführen zu können, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat dabei rechtzeitig und umfassend unterrichten.

Rechtzeitig bedeutet in diesem Fall, dass die Unterrichtung so frühzeitig geschehen muss, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben fristgerecht ausführen kann.

Umfassend ist die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber dann, wenn der Betriebsrat alle Informationen erhält, die er für die Erledigung seiner Aufgaben benötigt.

Dabei muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Betriebsrat alle benötigten Informationen besitzt und ist dazu verpflichtet den BR selbstständig, ohne vorherige Anfrage dessen, zu unterrichten.

Der Betriebsrat hat ebenfalls ein Recht auf die Einsicht in Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitnehmer. Dieses Recht wird gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG durch den Betriebsausschuss, einen anderen Ausschuss oder bei kleineren Betriebsräten auch durch den Betriebsratsvorsitzenden oder ein hierzu beauftragtes Mitglied wahrgenommen. Hierbei muss der Betriebsrat aber vor dem Arbeitgeber sein Verlangen zur Einsicht nicht begründen.

Dem Betriebsrat steht neben dem allgemeinen Unterrichtsanspruch auch ein spezieller Unterrichtsanspruch in folgenden Fällen zu:

 

  • Personalplanungen (§ 92 Abs. 1 BetrVG)
  • Behördliche Auflagen bezüglich des Arbeits- und Umweltschutzes und der Verhütung von Unfällen (§ 89 Abs. 2 BetrVG)
  • Vorläufige sowie endgültige personelle Maßnahmen (§ 100 Abs. 2 BetrVG sowie § 99 Abs. 1 BetrVG)
  • Betriebsänderungen (§ 111 Abs. 1 BetrVG)
  • Kündigungen (§ 102 Abs. 1 BetrVG)
  • Massenentlassungen (§ 17 Abs. 2 KSchG)
  • Die Behandlung einer Beschwerde (§ 85 Abs. 3 BetrVG)
  • Planungen im Rahmen betrieblicher Bauvorhaben, technischer Anlagen, Arbeitsverfahren und –abläufe oder der Arbeitsplätze (§ 90 Abs. 1 BetrVG)
  • Beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung von leitenden Angestellten (§ 105 BetrVG)
  • Errichtung eines europäischen Betriebsrats (§ 5 EBRG)
  • Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse (§ 165 Abs. 5 SGB III)
 

Die Vorenthaltung von Informationen durch den Arbeitgeber ist auch unter Berufung auf den Schutz von Daten sowie der Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich unzulässig.

Der Arbeitgeber braucht die Zustimmung des Betriebsrats, um bestimmte personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung durchführen zu können. Der Betriebsrat kann diese Zustimmung aus bestimmten Gründen verweigern. (Zustimmungsverweigerungsrecht)

Bei fristgerechten Kündigungen hat der Betriebsrat das Recht, Widerspruch einzulegen, sofern bestimmte Gründe, die gegen die Kündigung sprechen, vorliegen. (Widerspruchsrecht)

Der Arbeitgeber kann ohne die Zustimmung des Betriebsrats nicht handeln. Bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle. (durchsetzbare Mitbestimmung)

Rechte des einzelnen Betriebsratsmitglieds

Die meisten Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder sind ebenfalls im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Diese Rechte sollen sicherstellen, dass ein Betriebsratsmitglied ungehindert seine Arbeit wahrnehmen kann. Sie garantieren auch eine gewisse Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Arbeitgeber.

Die wichtigsten Rechte der Betriebsratsmitglieder sind:

In einem großen Unternehmen, das logischerweise auch einen großen Betriebsrat hat, ist es notwendig, dass sich mindestens ein Betriebsratsmitglied in Vollzeit um die Belange der Kollegen kümmert.

Die gesetzliche Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist daher gesetzlich genau geregelt.

Damit Betriebsratsmitglieder bei ihrer Amtsausübung im Interesse der Beschäftigten keine Angst davor haben müssen, ihren Arbeitsplatz zu verlieren und damit aus dem Gremium auszuscheiden, verfügen sie neben dem allgemeinen Kündigungsschutz als Arbeitnehmer zusätzlich über einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser spezielle Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats gilt nicht nur über die Amtszeit hinaus, er fängt auch schon vorher an. Nämlich zu dem Zeitpunkt, an dem sich jemand als Kandidat für die Betriebsratswahl zur Verfügung stellt.

Die Mitglieder des Betriebsrats, dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 & 7 BetrVG einen Anspruch auf Schulung.

Laut § 37 Abs. 7 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder jeweils während ihrer regelmäßigen Amtszeit einen bezahlten Freistellungsanspruch von insgesamt drei Wochen, um an Bildungsveranstaltungen für das Betriebsratsamt teilzunehmen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Bundeslandes auch als geeignet anerkannt sind.

Neu gewählte Betriebsräte haben einen Schulungsanspruch von vier Wochen, wenn keine Erfahrungen als Jugend- und Auszubildendenvertretung vorausgehen.

§ 37 Abs. 6 BetrVG regelt, dass der Betriebsrat vollständig von Kosten und Zweifeln einer Schulungsteilnahme entlastet wird. Hiernach hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Schulungen mit vollständiger Kostenübernahme, die für seine Arbeit im Betriebsrat erforderlich sind. Ein Selbststudium der Materie ist für den Betriebsrat nicht zumutbar (BAG, 15.05.1986, DB, 2496).

Pflichten des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat im Zuge seines Amtes verschiedene Pflichten zu erfüllen. Manche davon sind gesetzlich festgelegt, andere aber ergeben sich aus der allgemeinen Aufgabenstellung eines BR.
  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen
  • Teilnahme am Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber
  • Ernster Wille zur Einigung mit dem Arbeitgeber und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
  • Wahrung des Betriebsfriedens
  • Verbot von parteipolitischen Betätigungen im Betrieb

Ganz besonders wichtig ist noch die:

Hierzu gehören:
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
  • Personalangelegenheiten
  • Beziehung eines Betriebsratsmitglieds bei Arbeitnehmerbeschwerden
  • Wirtschaftsausschuss
 
Die Schweigepflicht findet grundsätzlich nur bei Dritten ihre Gültigkeit. Andere Betriebsratsmitglieder sind keine Dritte. Ausnahme: §§ 82 Abs. & 83 Abs. 1 BetrVG (Arbeitnehmerbeschwerden).

Wissenswertes rund um die Betriebsratswahlen

Alle vier Jahre wählen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Betriebsräte. Das Grundprinzip: Ist ein Betrieb groß genug, haben die Mitarbeiter das Recht auf eine gewählte Vertretung. Rund um das aktive und passive Wahlrecht gibt es jedoch einiges zu beachten:

Wer wählt den Betriebsrat?

Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb angehören. Also auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Angestellte oder Aushilfskräfte. Praktikanten, freie Mitarbeiter oder Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit dürfen dagegen nicht zur Wahl antreten oder den Betriebsrat mitwählen.

Wer darf sich wählen lassen?

Das sogenannte passive Wahlrecht haben alle Mitarbeiter, die den Betriebsrat wählen dürfen und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Stichtag dafür ist der letzte Tag der Betriebsratswahl. Diese Frist gilt nur dann nicht, wenn der Betrieb selbst noch keine sechs Monate existiert.

Darf der Chef im Betriebsrat sitzen?

Der Firmeninhaber und die leitenden Angestellten haben kein aktives, und damit auch kein passives Wahlrecht. Entscheidend für die Einstufung als leitender Angestellter ist, ob jemand dazu berechtigt ist, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen, Sinne ob der Betroffene relativ selbstständig typische Unternehmeraufgaben wahrnimmt.

Wie funktioniert die Wahl?

Die Organisation übernimmt der Wahlvorstand, den wiederum bestellt der Betriebsrat. Die Kosten für die Wahl trägt der Arbeitgeber. Wie das Verfahren genau abläuft und welche Fristen dabei gelten, hängt von der Unternehmensgröße ab: Für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern gibt es ein vereinfachtes Verfahren, für größere Betriebe gilt das sogenannte normale Wahlverfahren.

Der Betrieb hat keine Mitarbeitervertretung – wie kann ich eine gründen?

Einen Anspruch auf Gründung eines Betriebsrats gibt es immer dann, wenn der Betrieb mindestens fünf volljährige Arbeitnehmer ständig beschäftigt und drei von ihnen wählbar sind. Die Mitarbeiter können dann zu einer Betriebsversammlung einladen und dort einen Wahlvorstand gründen.

Darf mir der Chef kündigen, weil Mitarbeiter einen Betriebsrat gründen wollen?

Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet eine Behinderung der Wahl durch den Arbeitgeber. Dies beginnt bereits bei der Arbeit des Wahlvorstands und gilt auch dann, wenn es noch gar keinen Betriebsrat in der Firma gibt. Initiatoren, Wahlbewerber, Kandidaten und Mitglieder von Wahlvorstand und Betriebsrat haben zudem besonderen Kündigungsschutz.

Betriebsrat gründen – aber wie?

Den Betriebsrat gründen die Beschäftigten. Betriebsräte arbeiten für die Interessen der Belegschaft. Sie verhandeln mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe und sind damit ein wesentlicher Teil der betrieblichen Mitbestimmung.

Meistens gründen die Beschäftigten einen Betriebsrat, um beim Thema Einstellungen und Kündigungen mitreden zu können. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betriebsrat über alle Vorhaben zu informieren und anzuhören, die die Arbeitnehmer betreffen. Die konkreten Mitbestimmungsrechte regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Einen Betriebsrat im eigenen Betrieb zu haben, ist keine Verpflichtung für den Arbeitgeber. Er muss deshalb auch nicht aktiv werden. Er darf seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur keine Steine bei der Gründung einer Arbeitnehmervertretung in den Weg legen. Eine Betriebsratswahl zu verbieten oder zu behindern ist deshalb eine Straftat.

Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Recht auf einen Betriebsrat – mit oder ohne die Mitwirkung einer Gewerkschaft. Wollen sie einen Betriebsrat gründen, gibt es zunächst keine Voraussetzungen außer einer: Die Firma beschäftigt mindestens fünf volljährige Mitarbeiter, wovon drei ein halbes Jahr oder länger im Unternehmen sind.

Der Arbeitgeber hat sogar die Pflicht, die Betriebsratswahl zu unterstützen. Er muss notwendige Unterlagen aushändigen, Auskünfte geben, Büromaterial sowie Räume zur Verfügung stellen und auch die Kosten der Betriebsratswahl tragen.

Das Betriebsverfassungsrecht gilt für alle Betriebe der Privatwirtschaft. Danach dürfen die Beschäftigten einen Betriebsrat gründen, sobald gewisse Voraussetzungen gegeben sind. Diese sind:

Das entscheidende Kriterium für die Gründung eines Betriebsrats ist die Betriebsgröße.

Aber wie viele Mitarbeiter sind nötig, um den Betriebsrat zu gründen?
Die vorgeschriebene Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern liegt bei mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern. Drei davon müssen wählbar sein.

Aus der Größe des Betriebs ergibt sich auch die Größe des Betriebsrats.

  • bei 5 bis 20 Mitarbeiter, besteht der Betriebsrat aus einer Person
  • bei 21 bis 50 Mitarbeiter beschäftigt, hat der Betriebsrat drei Mitglieder
  • bei 51 bis 100 Mitarbeiter, werden fünf Betriebsräte gewählt
  • bei 101 bis 200 Mitarbeiter, besteht der Betriebsrat aus sieben Personen
  • bei 201 bis 400 Mitarbeiter beschäftigt, hat der Betriebsrat neun Mitglieder
  • bei 401 bis 700 Mitarbeiter, sind elf Betriebsräte zu wählen
  • bei 701 bis 1.000 Mitarbeiter, besteht der Betriebsrat aus 13 Personen

Um einen Betriebsrat gründen zu können, sind auch einige organisatorische Voraussetzungen zu beachten.

  • Es muss einen Wahlvorstand geben. Eine Betriebsratswahl ist nur gültig, wenn ein Wahlvorstand sie leitet. Er organisiert die Wahl und stellt sicher, dass sie ohne starke Einflussnahme einer Gewerkschaft oder des Arbeitgebers abläuft.
  • Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Mitarbeitern. Einer davon übernimmt den Vorsitz. Die Beschäftigten des Betriebs wählen den Wahlvorstand oder der amtierende Betriebsrat bestellt ihn.

Folgende weitere Voraussetzungen beziehungsweise Vorgehensweisen gelten, um einen Betriebsrat zu gründen:

  • Auf der Betriebsversammlung wählt die Belegschaft den Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit. Dessen Mitglieder organisieren dann die Betriebsratswahl.
  • Besteht ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, darf dieser den Wahlvorstand bestellen.
  • Kommt es nicht zur Wahl oder Bestellung eines Wahlvorstands, kann auch das Amtsgericht das dreiköpfige Wahlgremium ins Amt bringen. Dazu müssen drei volljährige Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Antrag beim Gericht stellen.
  • Der Arbeitgeber haben die Pflicht, den Wahlvorstand organisatorisch und finanziell zu unterstützen.
  • Die Wahlorganisatoren dürfen sich auf Firmenkosten fortbilden lassen, um den Betriebsrat richtig gründen zu können.
Wahlberechtigt sind Beschäftigte über 18 Jahren.
Für die Betriebsratswahl kandidieren darf, wer mindestens sechs Monate im Betrieb arbeitet und kein leitender Angestellter ist.
 
Bei dieser Berechnung zählt nicht nur der Festangestellte im Vollzeitjob. Selbst die Belegschaft sehr kleiner Betriebe kann deshalb unter Umständen einen Betriebsrat gründen. Das BetrVG nennt hier die Voraussetzungen. Wahlberechtigt und wählbar sind neben den Festangestellten im Vollzeitjob:
  • Außendienstmitarbeiter
  • Tele- und Heimarbeiter, sofern sie überwiegend für den Betrieb tätig sind
  • Volljährige Auszubildende
  • Kranke oder beurlaubte Mitarbeiter
  • Minijobber und befristet Beschäftigte
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Mutterschutz oder Erziehungszeit

Leiharbeiter, die länger als drei Monate im Unternehmen arbeiten, dürfen zwar nicht für den Betriebsrat kandidieren, aber ihre Stimme abgeben. Dies gilt auch für überlassene Mitarbeiter anderer Betriebe, sobald die Drei-Monats-Frist abgelaufen ist. Von der Betriebsratswahl ausgeschlossen sind nur die leitenden Angestellten.

Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt. Scheidet ein Betriebsratsmitglied aus oder möchten die Beschäftigten erstmals einen Betriebsrat gründen, ist aber auch eine frühere Wahl möglich. Dies gilt auch, wenn die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb von zwei Jahren nach einer Betriebsratswahl stark schwankt. Steigt oder sinkt die Belegschaftsgröße um 50 Prozent besteht sogar eine Verpflichtung, den Betriebsrat neu zu wählen. Die Amtszeit ist in diesen Fällen meist verkürzt – bis zum nächsten regulären Wahltermin. Auch die Größe des Betriebsrats hängt davon ab, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Betrieb gehören.

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