Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Regelmäßig findet die Wahl der Schwerbehindertenvertretungen statt. Die Schwerbehindertenvertretung kümmert sich in den Betrieben um die Belange schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 94 Abs. 1 SGB IX sieht vor, dass eine Vertrauensperson und wenigstens ein/e Stellvertreter/ in in Betrieben und Dienststellen zu wählen sind. Voraussetzung hierzu ist, dass wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen/Gleichgestellte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.

Im vereinfachten Wahlverfahren werden die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied gewählt, wenn im Betrieb weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellten beschäftigt sind. Sonst erfolgt die Bestellung eines Wahlvorstandes im förmlichen Wahlverfahren. Besteht eine Schwerbehindertenvertretung, so bestellt diese acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit den Wahlvorstand. Wichtig hierbei ist, dass der Wahlvorstand aus drei Volljährigen, die in dem Betrieb beschäftigt sind, besteht. Gibt es bislang keine Schwerbehindertenvertretung, so werden der Vorstand und der Vorsitzende des Wahlvorstands in einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten gewählt (Wahlberechtigte). Einladungsberechtigt hierzu sind drei Wahlberechtigte, aber u.a. auch der Betriebsrat. Der Wahlvorstand hat mit seiner Bestellung die Vorbereitungen zur Wahl umgehend einzuleiten und durchzuführen. Zu seiner Unterstützung kann er Wahlhelfer/innen einsetzen. Beschlüsse des Wahlvorstandes werden in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Der Wahlvorstand hat eine Wählerliste aufzustellen und das Wahlausschreiben zu erlassen. Die Wahl soll innerhalb von sechs Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor dem Tag stattfinden, an dem die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung abläuft.

Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Es können ein Bewerber oder eine Bewerberin als Schwerbehindertenvertretung und ein Bewerber oder eine Bewerberin als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden. Hat der Wahlvorstand die Wahl mehrerer stellvertretender Mitglieder beschlossen, können entsprechend viele Bewerber oder Bewerberinnen dafür benannt werden. Ein Bewerber kann sowohl als Schwerbehindertenvertretung als auch als stellvertretendes Mitglied vorgeschlagen werden. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerber/innen beizufügen.

Wichtig ist, dass eine Person, die sich bewirbt, nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann, es sei denn, sie ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied benannt. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten Menschen einschließlich der Gleichgestellten. Wählbar ist nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, wer in einem Betrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt ist und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb seit sechs Monaten angehört. Schwerbehindertenvertretung und Stellvertreter werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Schwb- VWO).

Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind die Personen, die sich für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied bewerben, getrennt in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufgeführt. Bei der Stimmabgabe wird durch Ankreuzen an der im Stimmzettel jeweils vorgesehenen Stelle die von dem Wählenden gewählte Person für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und der Stellvertretung gekennzeichnet. Werden mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt, können Bewerber oder Bewerberinnen in entsprechender Anzahl angekreuzt werden. Wie bei der Betriebsratswahl kann auch eine schriftliche Stimmabgabe erfolgen.

Der Wahlvorstand kann aber generell die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Bei dem vereinfachten Wahlverfahren ist Briefwahl nicht möglich. Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Zu erwähnen in diesem Zusammenhang sind die Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Ein wichtiger Bestandteil der sozialen Integration ist also die Teilhabe am Arbeitsleben. Von daher stehen der Schwerbehindertenvertretung eine besondere Verpflichtung und ein besonderer Auftrag zu. Um der besonderen Interessenlage der Schwerbehinderten gerecht zu werden, werden die Belange der schwerbehinderten Menschen auf einer Schwerbehindertenversammlung einmal im Jahr erörtert (vgl. § 95 Abs. 6 SGB IX).

Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenrechte kümmern die Wenigsten. Doch wie schnell kann sich das ändern!

Folgeschäden eines Unfalls oder eine chronische Erkrankung können das Leben dauerhaft verändern. Psychische Erkrankungen, Herzinfarkt oder Krebserkrankungen sind nur einige der vielen Krankheitsbilder, die sich auch auf die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers auswirken können. Menschen gelten als behindert, wenn ein gesundheitlicher Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate zu funktionellen Einschränkungen führt. Im Zusammenhang mit dem Berufsleben kommt es auf die Art der Behinderung an. Durch eine Vielzahl von Hilfen am Arbeitsplatz lassen sich die Arbeitsabläufe so gestalten, dass auch ein/e beeinträchtigte/r Kollege/in die gleiche Leistung erbringen kann. Menschen, die bereits mit gesundheitlichen Problemen kämpfen, haben oft nicht den Mut, dies publik zu machen, da sie dadurch Nachteile befürchten. Allerdings ist das Gegenteil der Fall. Behinderte Menschen sind im Berufsleben durch das Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (im Sozialgesetzbuch (SGB IX) geschützt.

SGB IX

Seit 1. Juli gilt das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Mit diesem Gesetzbuch soll eine Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten oder schwerbehinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben erreicht und eine Benachteiligung verhindert werden.

Schwerbehinderte Menschen unterliegen der besonderen Förderung und dem besonderen Schutz im Arbeitsleben. Dies betrifft unter anderem:

•    Besonderer Kündigungsschutz
•    Zusatzurlaub
•    Besondere Rentenart möglich
•    Steuerliche Nachteilausgleiche
•    Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers
•    Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung
•    Diskriminierungsverbot
•    Fragerecht bei Einstellung – Offenbarung einer Schwerbehinderung

Das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen  (SGB IX) besteht aus zwei Teilen:

Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Teil 2: besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen   
(Schwerbehindertenrecht).

Anerkannten Schwerbehinderten stehen Nachteilausgleiche zu. Um diese Nachteilausgleiche zu erhalten, muss der Grad der Behinderung (GdB) bestimmt werden. Der GdB wird in Zehnerschritten gemessen, wird aber erst ab der Stufe 20 gewertet. Je nach Schwere und Auswirkung der Krankheit wird ein Grad der Behinderung zwischen 20 und 100 amtlich festgestellt. Mit einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert. Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 können die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen Schwerbehinderten gleichgestellt werden.

Nachteilausgleiche
• Besonderer Kündigungsschutz
• Zusatzurlaub von 5 Tagen
• Steuerfreibetrag (ist abhängig von GdB)
• Herabsetzen der Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld der gesetzlichen   
  Rentenversicherung auf das vollendete 63. Lebensjahr
• Förderung der Beschäftigten durch besondere Pflichten des Arbeitgebers
• Begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben
• Das Integrationsamt (ehemals Hauptfürsorgeamt) kann bei allen Problemen von
  Schwerbehinderten am Arbeitsplatz zugezogen werden.

Gesetze zum Schutz behinderter oder schwerbehinderter Menschen

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Das BGG ist seit dem 1. Mai 2002 in Kraft. Es regelt die Gleichstellung behinderter Menschen im Bereich des öffentlichen Rechts. Dies beinhaltet:
•    I. Benachteiligungsverbot
•    II. Barrierefreiheit
•    III. Rechte der Verbände der Selbsthilfe behinderter Menschen
•    IV. Amt der oder des Behindertenbeauftragten
•    Gesetzliche Grundlagen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgsesetz (AGG) trat am 18. August 2006 in Kraft. Das Gesetz dient dem besseren Schutz vor Benachteiligungen.

Weitere gesetzliche Regelungen zur Gleichstellung
Finden sie in den aufgelisteten Gesetzen:

•    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
•    Zivilprozessordnung (ZPO)
•    Strafprozessordnung (StPO)
•    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
•    Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
•    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
•    Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
•    Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
•    § 45a Urheberrechtsgesetz (UrhG) Behinderte Menschen

Anspruch auf Beschäftigung

Der zweite Teil des SGB IX enthält gesetzliche Regelungen, um Nachteile von schwerbehinderten oder behinderten Menschen auszugleichen.

Eine dieser Regelungen beinhaltet, dass behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von mindestens 50 gleichgestellt werden können, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung keinen Arbeitsplatz bekommen oder auf lange Sicht behalten können. Hierzu muss ein Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Bei jeder Kündigung oder Änderung des Arbeitsvertrages eines schwerbehinderten oderbehinderten Arbeitnehmers muss dass Integrationsamt vorab zustimmen. Schwerbehinderten Menschen steht ein Zusatzurlaub von fünf Tagen zu. Dies gilt allerdings nicht für Gleichgestellte. Beschäftigt ein Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte Menschen, ist eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen.

Bei der Besetzung freier Stellen sind die Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob für die Tätigkeit auch Menschen mit Behinderung beschäftigt werden können. Das SGB IX regelt außerdem, dass die Tätigkeit der Behinderung angepasst wird, gleichzeitig aber auch die Fähigkeiten und Kenntnisse von schwerbehinderten und behinderten Menschen sowie die notwendigen technischen Arbeitshilfen eingesetzt werden.
Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, wenigstens fünf Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird dieser Auflage nicht Folge geleistet, ist eine Ausgleichsabgabe zu bezahlen. Diese Ausgleichsabgabe wird zur Finanzierung von Leistungen der Integrationsämter und der Agentur für Arbeit für die Beschäftigung von schwerbehinderten und behinderten Arbeitnehmern herangezogen. So wird die Einstellung von schwerbehinderten und behinderten Arbeitnehmern teilweise finanziell gefördert. (cah)