Starke Partnerin für Beschäftigte und Betriebsrat

Unsichtbar oder sichtbar: Behinderung kann uns alle treffen. Die SBV als starke Partnerin stärkt Rechte, sichert Teilhabe und Arbeitsplätze.

Ob sichtbar oder nicht auf einen Blick erkennbar, ob schwere Erkrankung, Unfallfolge oder angeborene Beeinträchtigung, niemand wird im Arbeitsleben mit gesundheitlichen Einschränkungen allein gelassen. Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) unterstützt alle betroffenen Beschäftigten. Sie sind alle durch das Schwerbehindertenrecht geschützt.

Das Schwerbehindertenrecht verfolgt dabei ein klares Ziel, nämlich Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben können. Benachteiligungen sollen verhindert und Arbeitsplätze möglichst dauerhaft erhalten werden.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieser Rechte spielt die SBV. Sie berät und unterstützt die Betroffenen. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften im Betrieb achtet sie ebenfalls. Außerdem arbeitet sie eng mit dem Betriebsrat zusammen. Gemeinsam mit diesem setzt sie sich für den Erhalt von Arbeitsplätzen, gute Arbeitsbedingungen und eine inklusive Arbeitswelt ein.

Wann gilt ein Mensch als schwerbehindert?

Wenn von Behinderung die Rede ist, denken viele zunächst an sichtbare körperliche Einschränkungen. Tatsächlich sind viele Behinderungen im Arbeitsalltag auf den ersten Blick gar nicht erkennbar. Chronische Erkrankungen, neurologische oder psychische Beeinträchtigungen sowie viele andere gesundheitliche Einschränkungen begleiten zahlreiche Beschäftigte. Ihre Kolleginnen und Kollegen oder die Vorgesetzten bemerken davon jedoch nichts.

Rechtlich gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit vom üblichen Zustand ihres Lebensalters abweichen. Diese Abweichung muss mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehen. Zugleich muss sie die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen.

Der Grad der Behinderung (GdB) wird vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt und reicht auf einer Skala von 20 bis 100. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor.

Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40 können sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Diese Gleichstellung kann helfen, ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder einen Arbeitsplatz zu bekommen.

Nachteilsausgleiche schaffen Chancengleichheit

Die Regelungen des SGB IX schaffen keine Sonderrechte oder Bevorzugungen. Im Gegenteil, sie gleichen behinderungsbedingte Nachteile aus. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und ihre Beschäftigung langfristig zu sichern. Zu den wichtigsten Nachteilsausgleichen gehören:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • zusätzlicher bezahlter Urlaub
  • Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung und entsprechende Arbeitsplatzausstattung
  • technische und organisatorische Hilfen am Arbeitsplatz
  • Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe
  • steuerliche Nachteilsausgleiche
  • unter bestimmten Voraussetzungen eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Auch gleichgestellte Beschäftigte profitieren von vielen Schutzrechten, insbesondere vom besonderen Kündigungsschutz. Der Zusatzurlaub steht ihnen jedoch nicht zu.

Die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung ist die gesetzliche Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird in Betrieben und Dienststellen gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.

Ihre Aufgabe ist es, die Interessen dieser Beschäftigten zu vertreten sowie ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern. Außerdem wacht sie darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Betrieb eingehalten werden. Dabei unterstützt die SBV unter anderem:

  • bei der Anerkennung einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung
  • bei Anträgen auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe
  • bei der behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
  • bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber
  • bei Fragen des besonderen Kündigungsschutzes

Gerade nach den Reformen des SGB IX wurden die Beteiligungsrechte der SBV deutlich gestärkt. Arbeitgeber müssen sie frühzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten, die schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte betreffen, informieren und beteiligen. Dadurch kann die SBV ihre Aufgabe wirksam wahrnehmen sowie frühzeitig dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern.

SBV und Betriebsrat – gemeinsam für gute Arbeit

Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Ersatz für den Betriebsrat, sondern dessen kompetente Partnerin. Während der Betriebsrat die Interessen aller Beschäftigten vertritt, verfügt die SBV über besondere Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts und der Leistungen zur Teilhabe.

Diese Zusammenarbeit ist in der Praxis von großer Bedeutung, so zum Beispiel bei Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen, der Einführung neuer Arbeitsplätze, Präventionsverfahren oder dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement. Überall dort, wo schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte betroffen sind, ergänzt die SBV die Arbeit des Betriebsrats mit ihrem besonderen Fachwissen.

Gemeinsam setzen sich Betriebsrat und SBV dafür ein, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben, Barrieren abgebaut werden und Benachteiligungen gar nicht erst entstehen. Damit leisten beide Interessenvertretungen einen wichtigen Beitrag zu einer modernen, inklusiven und sozialen Arbeitswelt.

Die Arbeitgeber in die Pflicht nehmen

Arbeitgeber tragen Verantwortung. Sie sind verpflichtet, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten und zu prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Hierzu müssen sie die SBV frühzeitig beteiligen und gegebenenfalls Präventionskonzepte erarbeiten.

Es ist auch Aufgabe der SBV, darauf zu achten, dass Arbeitgeber ihrer Pflicht nachkommen. Unternehmen und Dienststellen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Wird diese Beschäftigungsquote nicht erfüllt, ist eine gestaffelte Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Mittel daraus fließen in Maßnahmen, die die berufliche Teilhabe schwerbehinderter Menschen fördern und Arbeitsplätze sichern.

Gemeinsam stark für Teilhabe

Viele Beschäftigte sprechen aus Sorge vor Nachteilen oft nicht über ihre gesundheitlichen Einschränkungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihre Behinderung von außen nicht sichtbar ist. Wer jedoch die eigenen Rechte kennt und frühzeitig Unterstützung in Anspruch nimmt, hat oft deutlich bessere Chancen, den eigenen Arbeitsplatz langfristig zu erhalten.

Die Schwerbehindertenvertretung ist hierfür eine vertrauensvolle Ansprechpartnerin. Gemeinsam mit dem Betriebsrat begleitet sie betroffene Kolleginnen und Kollegen. Sie entwickelt dafür Lösungen mit dem Arbeitgeber und setzt sich ein, dass Teilhabe und Inklusion nicht nur gesetzliche Vorgaben bleiben, sondern im Betrieb tatsächlich gelebt werden.

Eine starke Schwerbehindertenvertretung und ein engagierter Betriebsrat sind deshalb gelebte Solidarität im Betrieb. Gemeinsam sorgen sie dafür, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt wird und alle Beschäftigten die Chance auf gute, sichere und inklusive Arbeitsbedingungen erhalten.

Symbolbild Bundestagswahl 2025

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) unterscheidet sich in einem wichtigen Punkt von vielen Wahlen, die Gewerkschaften sonst so begegnen. Bei der SBV–Wahl gibt es keine Listenwahl.

Je nach Betriebsgröße gilt außerdem ein vereinfachtes oder förmliches Verfahren zu beachten.

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