§ 24 Voraussetzungen Abs. 2 WO besagt, dass Wahlberechtigten, bei denen der Wahlvorstand aufgrund der Eigenart ihrer Beschäftigung oder andere Gründe weiß, dass sie am Wahltag nicht im Betrieb sein können, diese Unterlagen sogar ohne Verlangen pauschal zur Verfügung gestellt werden.
Dies betrifft zum Beispiel alle Wahlberechtigte, die im Homeoffice arbeiten oder die zum Zeitpunkt der Wahl auf Montage sind. Auch bei vorübergehend ruhenden Arbeitsverhältnissen und bei Krankheit trifft dies zu.