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Wissenswertes rund um die Betriebsratswahlen
Alle vier Jahre wählen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Betriebsräte. Das Grundprinzip: Ist ein Betrieb groß genug, haben die Mitarbeiter das Recht auf eine gewählte Vertretung. Rund um das aktive und passive Wahlrecht gibt es jedoch einiges zu beachten:
Wer wählt den Betriebsrat?
Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb angehören. Also auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Angestellte oder Aushilfskräfte. Praktikanten, freie Mitarbeiter oder Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit dürfen dagegen nicht zur Wahl antreten oder den Betriebsrat mitwählen.
Wer darf sich wählen lassen?
Das sogenannte passive Wahlrecht haben alle Mitarbeiter, die den Betriebsrat wählen dürfen und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Stichtag dafür ist der letzte Tag der Betriebsratswahl. Diese Frist gilt nur dann nicht, wenn der Betrieb selbst noch keine sechs Monate existiert.
Darf der Chef im Betriebsrat sitzen?
Der Firmeninhaber und die leitenden Angestellten haben kein aktives, und damit auch kein passives Wahlrecht. Entscheidend für die Einstufung als leitender Angestellter ist, ob jemand dazu berechtigt ist, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen, Sinne ob der Betroffene relativ selbstständig typische Unternehmeraufgaben wahrnimmt.
Wie funktioniert die Wahl?
Die Organisation übernimmt der Wahlvorstand, den wiederum bestellt der Betriebsrat. Die Kosten für die Wahl trägt der Arbeitgeber. Wie das Verfahren genau abläuft und welche Fristen dabei gelten, hängt von der Unternehmensgröße ab: Für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern gibt es ein vereinfachtes Verfahren, für größere Betriebe gilt das sogenannte normale Wahlverfahren.
Der Betrieb hat keine Mitarbeitervertretung – wie kann ich eine gründen?
Einen Anspruch auf Gründung eines Betriebsrats gibt es immer dann, wenn der Betrieb mindestens fünf volljährige Arbeitnehmer ständig beschäftigt und drei von ihnen wählbar sind. Die Mitarbeiter können dann zu einer Betriebsversammlung einladen und dort einen Wahlvorstand gründen.
Darf mir der Chef kündigen, weil Mitarbeiter einen Betriebsrat gründen wollen?
Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet eine Behinderung der Wahl durch den Arbeitgeber. Dies beginnt bereits bei der Arbeit des Wahlvorstands und gilt auch dann, wenn es noch gar keinen Betriebsrat in der Firma gibt. Initiatoren, Wahlbewerber, Kandidaten und Mitglieder von Wahlvorstand und Betriebsrat haben zudem besonderen Kündigungsschutz.