Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Recht auf einen Betriebsrat – mit oder ohne die Mitwirkung einer Gewerkschaft. Wollen sie einen Betriebsrat gründen, gibt es zunächst keine Voraussetzungen außer einer: Die Firma beschäftigt mindestens fünf volljährige Mitarbeiter, wovon drei ein halbes Jahr oder länger im Unternehmen sind. Der Arbeitgeber hat sogar die Pflicht, die Betriebsratswahl zu unterstützen. Er muss notwendige Unterlagen aushändigen, Auskünfte geben, Büromaterial sowie Räume zur Verfügung stellen und auch die Kosten der Betriebsratswahl tragen.
Das Betriebsverfassungsrecht gilt für alle Betriebe der Privatwirtschaft. Danach dürfen die Beschäftigten einen Betriebsrat gründen, sobald gewisse Voraussetzungen gegeben sind.
Das entscheidende Kriterium ist die Betriebsgröße.
Aber wie viele Mitarbeiter sind nötig, um den Betriebsrat zu gründen?
Die vorgeschriebene Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern liegt bei mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern. Drei davon müssen wählbar sein.
Wahlberechtigt sind Beschäftigte über 18 Jahren.
Für die Betriebsratswahl kandidieren darf, wer mindestens sechs Monate im Betrieb arbeitet und kein leitender Angestellter ist.
Bei dieser Berechnung zählt nicht nur der Festangestellte im Vollzeitjob. Selbst die Belegschaft sehr kleiner Betriebe kann deshalb unter Umständen einen Betriebsrat gründen. Das BetrVG nennt hier die Voraussetzungen. Wahlberechtigt und wählbar sind neben den Festangestellten im Vollzeitjob: