Betriebsrat gründen – aber wie?

Den Betriebsrat gründen die Beschäftigten. Betriebsräte arbeiten für die Interessen der Belegschaft. Sie verhandeln mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe und sind damit ein wesentlicher Teil der betrieblichen Mitbestimmung.

Meistens gründen die Beschäftigten einen Betriebsrat, um beim Thema Einstellungen und Kündigungen mitreden zu können. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betriebsrat über alle Vorhaben zu informieren und anzuhören, die die Arbeitnehmer betreffen. Die konkreten Mitbestimmungsrechte regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Einen Betriebsrat im eigenen Betrieb zu haben, ist keine Verpflichtung für den Arbeitgeber. Er muss deshalb auch nicht aktiv werden. Er darf seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur keine Steine bei der Gründung einer Arbeitnehmervertretung in den Weg legen. Eine Betriebsratswahl zu verbieten oder zu behindern ist deshalb eine Straftat.

 

Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Recht auf einen Betriebsrat – mit oder ohne die Mitwirkung einer Gewerkschaft. Wollen sie einen Betriebsrat gründen, gibt es zunächst keine Voraussetzungen außer einer: Die Firma beschäftigt mindestens fünf volljährige Mitarbeiter, wovon drei ein halbes Jahr oder länger im Unternehmen sind. Der Arbeitgeber hat sogar die Pflicht, die Betriebsratswahl zu unterstützen. Er muss notwendige Unterlagen aushändigen, Auskünfte geben, Büromaterial sowie Räume zur Verfügung stellen und auch die Kosten der Betriebsratswahl tragen.
Das Betriebsverfassungsrecht gilt für alle Betriebe der Privatwirtschaft. Danach dürfen die Beschäftigten einen Betriebsrat gründen, sobald gewisse Voraussetzungen gegeben sind.

Das entscheidende Kriterium ist die Betriebsgröße.

Aber wie viele Mitarbeiter sind nötig, um den Betriebsrat zu gründen?
Die vorgeschriebene Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern liegt bei mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern. Drei davon müssen wählbar sein.
 
Wahlberechtigt sind Beschäftigte über 18 Jahren.
Für die Betriebsratswahl kandidieren darf, wer mindestens sechs Monate im Betrieb arbeitet und kein leitender Angestellter ist.
 
Bei dieser Berechnung zählt nicht nur der Festangestellte im Vollzeitjob. Selbst die Belegschaft sehr kleiner Betriebe kann deshalb unter Umständen einen Betriebsrat gründen. Das BetrVG nennt hier die Voraussetzungen. Wahlberechtigt und wählbar sind neben den Festangestellten im Vollzeitjob:
  • Außendienstmitarbeiter
  • Tele- und Heimarbeiter, sofern sie überwiegend für den Betrieb tätig sind
  • Volljährige Auszubildende
  • Kranke oder beurlaubte Mitarbeiter
  • Minijobber und befristet Beschäftigte
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Mutterschutz oder Erziehungszeit

Leiharbeiter, die länger als drei Monate im Unternehmen arbeiten, dürfen zwar nicht für den Betriebsrat kandidieren, aber ihre Stimme abgeben. Dies gilt auch für überlassene Mitarbeiter anderer Betriebe, sobald die Drei-Monats-Frist abgelaufen ist. Von der Betriebsratswahl ausgeschlossen sind nur die leitenden Angestellten.

Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt. Die nächsten regulären Betriebsratswahlen werden im Frühjahr 2022 stattfinden. Scheidet ein Betriebsratsmitglied aus oder möchten die Beschäftigten erstmals einen Betriebsrat gründen, ist aber auch eine frühere Wahl möglich. Dies gilt auch, wenn die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb von zwei Jahren nach einer Betriebsratswahl stark schwankt. Steigt oder sinkt die Belegschaftsgröße um 50 Prozent besteht sogar eine Verpflichtung, den Betriebsrat neu zu wählen. Die Amtszeit ist in diesen Fällen meist verkürzt – bis zum nächsten regulären Wahltermin. Auch die Größe des Betriebsrats hängt davon ab, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Betrieb gehören.

  • bei 5 bis 20 Mitarbeiter, besteht der Betriebsrat aus einer Person
  • bei 21 bis 50 Mitarbeiter beschäftigt, hat der Betriebsrat drei Mitglieder
  • bei 51 bis 100 Mitarbeiter, werden fünf Betriebsräte gewählt
  • bei 101 bis 200 Mitarbeiter, besteht der Betriebsrat aus sieben Personen
  • bei 201 bis 400 Mitarbeiter beschäftigt, hat der Betriebsrat neun Mitglieder
  • bei 401 bis 700 Mitarbeiter, sind elf Betriebsräte zu wählen
  • bei 701 bis 1.000 Mitarbeiter, besteht der Betriebsrat aus 13 Personen

Um einen Betriebsrat gründen zu können, sind auch einige organisatorische Voraussetzungen zu beachten.

  • Es muss einen Wahlvorstand geben. Eine Betriebsratswahl ist nur gültig, wenn ein Wahlvorstand sie leitet. Er organisiert die Wahl und stellt sicher, dass sie ohne starke Einflussnahme einer Gewerkschaft oder des Arbeitgebers abläuft.
    Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Mitarbeitern. Einer davon übernimmt den Vorsitz. Die Beschäftigten des Betriebs wählen den Wahlvorstand oder der amtierende Betriebsrat bestellt ihn.

Folgende weitere Voraussetzungen beziehungsweise Vorgehensweisen gelten, um einen Betriebsrat zu gründen:

  • Gibt es noch keinen Betriebsrat, können drei wahlberechtigte Mitarbeiter oder eine Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen. Die Einladung zur Wahl des Wahlvorstands ist gut einsehbar im Unternehmen auszuhängen und von den Initiatoren zu unterschreiben.
  • Auf der Betriebsversammlung wählt die Belegschaft den Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit. Dessen Mitglieder organisieren dann die Betriebsratswahl.
  • Besteht ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, darf dieser den Wahlvorstand bestellen.
  • Kommt es nicht zur Wahl oder Bestellung eines Wahlvorstands, kann auch das Amtsgericht das dreiköpfige Wahlgremium ins Amt bringen. Dazu müssen drei volljährige Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Antrag beim Gericht stellen.
  • Der Arbeitgeber haben die Pflicht, den Wahlvorstand organisatorisch und finanziell zu unterstützen.
  • Die Wahlorganisatoren dürfen sich auf Firmenkosten fortbilden lassen, um den Betriebsrat richtig gründen zu können.