Grundsätzlich soll der Arbeitgeber selbst die Gefährdung durch den Coronavirus SARS-CoV-2 in seinem Betrieb einschätzen.
Bei dieser Gefährdungsbeurteilung soll auch das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigt werden. In einem betrieblichen Hygienekonzept sollen dann entsprechende Abstands- und Hygieneregeln festgelegt werden. Dieses Hygienekonzept muss den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich gemacht werden.
Er kann selbst entscheiden, ob er den Beschäftigten einen Corona-Test pro Woche anbietet, Schutzmasken bereitstellt und ob seine Beschäftigten im Homeoffice arbeiten sollen. Beschäftigten soll es weiterhin möglich sein während der Arbeitszeit sich gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt ab dem 20. März 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 25. Mai dieses Jahres gültig.
Quellen: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, IfSG (Infektionsschutzgesetz)
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