PM Nr. 35/2022
Stuttgart, den 20.10.2022
Umwandlung in SE darf Gewerkschaftsbeteiligung nicht verringern
Die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) begrüßt das Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2022 bezüglich der Beteiligung von Gewerkschaften bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE).
Bei der Umwandlung von SAP in eine Europäische Gesellschaft (SE) drohten die beiden nach nationalem deutschem Recht vorgesehenen Gewerkschaftssitze im Aufsichtsrat wegzufallen. Zwei deutsche Gewerkschaften wehrten sich rechtlich dagegen. Diese Rechtsfrage wurde nun vor dem EuGH entschieden. Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG), anders als die beiden Vorinstanzen, nach deutschem Recht einen möglichen, besonderen Schutz von Gewerkschaftssitzen im Aufsichtsrat gesehen. Das BAG verwies den Fall daher zur Überprüfung an den EuGH in Luxemburg.
Der EuGH entschied nun am 18. Oktober 2022 die Intention des Unionsgesetzgebers wäre es nicht gewesen, dass durch Gründung oder Umwandlung in eine SE Beteiligungsrechte der Gewerkschaften eingeschränkt oder gar umgangen werden. Daher müssen schon bestehende Bestandteile der Beteiligung von Arbeitnehmern auch beim Umwandlungsprozess in eine SE entsprechend mittransferiert werden. Somit ist bei der Umwandlung in eine SE, die deutschem Recht unterliegt, auch ein getrennter Wahlgang für Kandidaten, welche von Gewerkschaften vorgeschlagenen wurden, vorgesehen.
»Der EuGH hat sich klar positioniert und der geplanten Einschränkung von Gewerkschaftsrechten im Betrieb eine klare Absage erteilt.«
Die Christliche Gewerkschaft Metall war in dem Verfahren beteiligt. Vertreten wurde die CGM dabei durch ihren Bundesgeschäftsführer und Leiter der Rechtsabteilung Martin Gerhardt. Dieser bewertet das Urteil im Vorentscheidungsverfahren als rundweg positiv: „Der EuGH hat sich klar positioniert und der geplanten Einschränkung von Gewerkschaftsrechten im Betrieb eine klare Absage erteilt.“
»Die Entscheidung aus Luxemburg ist ein Signal der Stärkung von Arbeitnehmerrechten auf europäischer Ebene.«
Auch der CGM-Bundesvorsitzende Reiner Jahns zeigte sich über das Urteil aus Luxemburg erfreut. „Die Entscheidung aus Luxemburg ist ein Signal der Stärkung von Arbeitnehmerrechten auf europäischer Ebene. Ein Wechsel in die Rechtsform der SE kann nun nicht mehr zur Aushöhlung und Umgehung von Arbeitnehmerrechten und gewerkschaftlicher Mitbestimmung ausgenutzt werden.“
Dass durch die Umwandlung zur SE nun auch die Rechte der deutschen Gewerkschaften auf alle Gewerkschaften, welche in der SE, ihren Betrieben oder Tochtergesellschaften vertretenen sind, ausgeweitet wird, begrüßte der CGM-Bundesvorsitzende ebenfalls: „Das ist ein starkes Zeichen für gewerkschaftlichen Pluralismus in der Union. Es ist gut, dass hier keine deutschen Sonderrechte geschaffen wurden. Unter Gewerkschaften darf es keine Bevorzugung geben.“
Quelle: EuGH Urteil vom 18. Oktober 2022, Az. C-677/20.