Erstmals im Monat Juni können die Voraussetzungen für das höhere Kurzarbeitergeld erfüllt sein.
Bislang war es so geregelt, dass beim Kurzarbeitergeld die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns übernimmt, bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67
Prozent.
Jetzt gelten gemäß dem neuen § 421c Abs. 2 SGB III rückwirkend ab dem Monat März bis zum 31. Dezember 2020 folgende gestaffelte Regelungen:
• Bis zum 3. Monat des Bezugs gibt es unverändert 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz
• Ab dem 4. Monat des Bezugs gibt es 70 % bzw. 77 % der Nettoentgeltdifferenz
• Ab dem 7. Monat des Bezugs gibt es 80 % bzw. 87 % der Nettoentgeltdifferenz
Muss der Entgeltausfall durchgehend über 50 Prozent betragen haben?
Nein. Entscheidend ist, ob im Bezugsmonat, (jetzt im Monat Juni) der Entgeltausfall bei über 50 % liegt. Die Voraussetzung für das höhere KuG ist nicht erfüllt, wenn die Kurzarbeit nur 50
Prozent oder sogar weniger als 50 Prozent beträgt. An Feiertagen (und davon hatte der Juni bundesweit wenigstens den Pfingstmontag, 01.06.; regional gab es noch weitere Feiertage)
tritt bei Kurzarbeit dann ein geringerer Entgeltausfall ein.
Was, wenn sich die Auftragslage nur im Juli vorübergehend bessert?
Wird im Juni erstmals das höhere Kurzarbeitergeld bezogen, und bessert sich im Juli die Auftragslage, sodass Kurzarbeit nicht anfällt, führt jede zukünftige erneute Einführung
von Kurzarbeit dazu, dass, wenn der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent beträgt, das höhere Kurzarbeitergeld beansprucht werden kann. Ab September kann dann Kurzarbeitergeld in Höhe von 80 bzw. 87 Prozent bezogen werden, wenn es keinen Monat gab, in dem keine Kurzarbeit stattfand.
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Thomas Zmija
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