Coronakrise-arbeitsrechtliche-Hinweise

Corona-Virus: Arbeitsrechtliche Hinweise

Das Corona-Virus ist in Deutschland angekommen. Das Robert Koch Institut meldet bundesweit 150 nachgewiesene Fälle.

Was ist jetzt zu tun?
Panik und Panikmache sind jetzt keine guten Ratgeber. Der Corona-Virus ist mit einem Grippe-Virus vergleichbar. Jedoch kann man sich leichter anstecken. Auch fehlen bisher Medikamente gegen den Erreger. Es besteht also das Risiko, sich eine Art Virus-Grippe einzufangen, bei der nur die Symptome behandelt werden können. Das erhöht, insbesondere für Personen mit geschwächtem Immunsystem, das Risiko von Komplikationen im Krankheitsverlauf.

Wer zahlt Lohn und Gehalt im Krankheitsfall?
Anzeichen einer Corona-Infektion sind laut Robert-Koch-Institut (RKI) Beschwerden wie Husten und Schnupfen, Halskratzen und Fieber, manchmal auch Durchfall. Damit ist es für Laien unmöglich, die durch den Corona-Virus ausgelöste Krankheit von der regulären Grippe oder einem grippalen Infekt zu unterscheiden. Wer meint, betroffen zu sein, wendet sich an seinen Hausarzt. Bei einer Erkrankung infolge einer CoronaInfektion gilt dasselbe wie bei anderen Krankheitsfällen: Der Arbeitnehmer meldet sich beim Arbeitgeber unverzüglich krank und lässt sich vom Arzt krankschreiben. Nach erfolgter Krankmeldung zahlt der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen Lohn und Gehalt in voller Höhe weiter. Im Regelfall wird man innerhalb dieses Zeitraums wieder gesund. Sollte das jedoch nicht der Fall sein, zahlt die Krankenkasse im Anschluss Krankengeld.

Was tun bei verfügter Quarantäne?
Auch in Zeiten des Corona-Virus gilt: Niemand kann sich selbst krankschreiben oder selbstständig unter Quarantäne stellen. Sollte es sich aber um eine staatlich angeordnete Quarantäne handeln und dem Arbeitnehmer dadurch die Ausübung seines Berufs für eine bestimmte Zeit untersagt werden, dann merkt der betroffene Arbeitnehmer kaum einen Unterschied zur sonstigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) erhält der Arbeitnehmer sechs Wochen lang eine Entschädigungsleistung gezahlt, die der Höhe des Verdienstausfalls entspricht. Bei Arbeitnehmern, die aber im Homeoffice arbeiten können, greift diese Entschädigungszahlung jedoch nicht.

Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle einer Infektion
Auch wenn kein Quarantänefall vorliegt, sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in jedem Fall unverzüglich über die bestehende Infektion informieren. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter und somit auch für die nicht infizierten Kollegen. Arbeitgeber können dann eine Tätigkeit im Homeoffice anweisen. Ist dies nicht möglich, kann der Arbeitgeber den infizierten Arbeitnehmer freistellen.

Was ist zu tun, wenn der Betrieb schließt oder Arbeitnehmer freigestellt werden?
Wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, seine Arbeitnehmer nicht arbeiten zu lassen, muss er trotzdem weiter Lohn oder Gehalt zahlen. Seinen Urlaub muss man dafür nicht opfern.

Das eigene Kind ist erkrankt: Was passiert dann?
Hier gilt: Wenn das Kind während der Krankheitsphase der Beaufsichtigung und Betreuung bedarf, muss sich ein Elternteil dies vom Arzt attestieren lassen. Die Krankenkasse zahlt dann dem Arbeitnehmer ein Krankengeld (vgl. § 45 SGB V). Diesen Anspruch auf dieses Krankengeld im Betreuungsfall für ein erkranktes Kindes stehen dem Arbeitnehmer jährlich für 10 Tage pro Kind zu. Bei alleinerziehenden Arbeitnehmern erhöht er sich auf 20 Tage pro Kind. Bei drei und mehr Kindern sind es maximal 25 Tage im Jahr und für Alleinerziehende 50 Tage. Für die Dauer der Betreuung des erkrankten Kindes hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung gegenüber seinem Arbeitgeber und darf deshalb der Arbeit fernbleiben. Jedoch ist der Arbeitgeber in diesem Zeitraum nicht zur Fortzahlung von Lohn oder Gehalt verpflichtet.

Was tun, wenn Kindergarten oder Schule werden wegen Infektionsverdacht geschlossen werden?
Ist das Kind nicht selbst erkrankt, greifen die oben geschilderten Regelungen nicht. Einen Anspruch auf Zahlungen durch die Krankenkasse gibt es in diesen Fall ebenfalls nicht.

 

Kontakt:

Thomas Zmija
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

CGM Hauptverwaltung Stuttgart
Telefon: 0711 248 4 788-28
E-Mail: presse@cgm.de

Comments are closed.