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Was Du zum Ende der Kurzarbeit wissen musst

Das Thema Kurzarbeit ist für viele Kolleginnen und Kollegen neu. Wegen der Corona-Krise sind Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit gegangen. Das bedeutet finanzielle Einbußen, soll aber die Firma und damit die Arbeitsplätze retten. Jetzt bestehen bei vielen Arbeitnehmern Unsicherheit darüber, wie es nach der Kurzarbeit weitergehen soll. Die wichtigsten Antworten haben wir hier für Euch zusammengestellt:

Kann mir während der Kurzarbeit gekündigt werden?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmern, der sich in Kurzarbeit befinden, eine Kündigung aussprechen. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes hat in der aktuellen Krisensituation vor allem die betriebsbedingte Kündigung an Bedeutung gewonnen. Diese setzt jedoch zwingend einen dauerhaften Wegfall der Beschäftigungs- möglichkeit für den Arbeitnehmer voraus.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung sollte der Mitarbeiter auf gar keinen Fall eine Zustimmungserklärung oder ähnliches unterschreiben. Der erste Weg sollte zum CGMBetriebsrat, zur CGM-Betriebsgruppe und in die zuständige Geschäftsstelle führen. Hier wird Dir in allen arbeitsrechtlichen Fragen und bei allen Problemen im Betrieb kompetent weitergeholfen. CGM-Mitglieder besitzen im Übrigen einen Rechtschutz in allen arbeitsrechtlichen Fragen.

Hat der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet, spricht zunächst einmal alles dafür, dass nur ein vorübergehender Arbeitsmangel besteht. Das vom Arbeitgeber verfolgte Ziel der Kurzarbeit liegt gerade darin, die Beschäftigten während der Krise an Bord zu behalten. Nur dann ist ein reibungsloser Start zu gegebener Zeit mit einer fachlich versierten Belegschaft möglich.

 

Zeitpunkt der Rückkehr aus der Kurzarbeit
Ist im Arbeits-, Betriebs- oder Tarifvertrag ein bestimmter Zeitraum für die Kurzarbeit vereinbart, endet sie mit dessen Ablauf. Die Kurzarbeit endet außerdem automatisch, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsausfall, hinfällig geworden sind. Wenn die Produktion aufgrund der eingetroffenen Lieferungen wieder aufgenommen werden kann Und/ oder entsprechende Neuaufträge eingehen, kann sich der Beschäftigungsbedarf wieder erhöhen und die Kurzarbeit endet damit.

Wenn die jeweiligen Arbeitnehmer aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren können oder wollen, zum Beispiel weil sie zu einer Risikogruppe gehören oder Kinder betreuen müssen, sollten sie aktiv auf ihren Arbeitgeber zugehen. Es lassen sich in der Regel individuelle Lösungen finden. Dazu kann die Arbeit in einem abgetrennten Büro bzw. aus dem Homeoffice heraus gehören.

 

Zu den Pflichten des Arbeitgebers: Hygienemaßnahmen und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter
Holt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter wieder in den Betrieb zurück, muss er alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um seine Mitarbeiter möglichst effektiv vor einer Ansteckung mit COVID-19 zu schützen. Konkret aufgelistet sind diese Pflichten im „Arbeitsschutzstandard COVID-19“ des Bundesarbeitsministeriums.

Zu den Pflichten des Arbeitnehmers: Mitwirkungspflicht bei der Umsetzung der Hygienemaßnahmen und des Gesundheitsschutzes
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trifft bei sämtlichen Schutzmaßnahmen, die der Arbeitgeber im Wege seines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts anordnet, eine Mitwirkungspflicht. Befolgt der Arbeitnehmer diese direktionsrechtlich angemessenen Anweisungen seines Arbeitgebers nicht, kann dies unter Umständen, jeweils nach Schwere des Verstoßes, zu einer Abmahnung bis hin zu einer Kündigung führen.

In und nach der Corona-Krise ist eine offene Kommunikation in den Betrieben gefragt
Die derzeitige Situation hat für viele Betriebe und ihre Beschäftigen dramatische wirtschaftliche Folgen. Der gegenseitigen Rücksichtnahme von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt jetzt eine besonders hohe Bedeutung zu.

Durch die Anordnung von Kurzarbeit werden die Arbeitgeber ihrer Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern gerecht, indem sie zunächst einmal Entlassungen verhindern. Für viele Arbeitnehmer ist die Phase während der Kurzarbeit mit einer hohen Unsicherheit verbunden. Die Familien und Existenzen der Mitarbeiter erscheinen gefährdet. Arbeitgeber und Personalabteilungen in den Betrieben sollten sich dieser Tatsache bewusst sein und daher auf eine intensive und frühzeitige Kommunikation mit ihren Mitarbeitern setzen. In guten Firmen gibt es eine hohe Loyalität und Solidarität zwischen den Arbeitnehmern und ihren Firmen.

Doch auch Arbeitnehmern sollten die Situation ihres Arbeitgebers berücksichtigen. Während der Corona-Krise sind ihre Entscheidungen oft von den politischen oder behördlichen Direktiven und Anordnungen abhängig. Auch sind vielerorts Lieferketten und Nachfragesituationen für die produzierten Produkte zusammengebrochen. Die Unternehmer sind oft wirtschaftlich gezwungen, umsichtig und vorausschauend mit den finanziellen Ressourcen ihrer Unternehmen umzugehen.

Deshalb ist eine offene und transparente Kommunikation für beide Seiten, Arbeitgeber und Beschäftigte, das Gebot der Stunde. Hierbei kommt dem Betriebsrat eine entscheidend wichtige Funktion zu. Die Betriebsräte und Vertrauensleute der CGM sind die kompetenten Vermittler und Übersetzer Eurer Interessen gegenüber dem Arbeitgeber. Sprecht sie an!

 

Kontakt:

Thomas Zmija
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

CGM Hauptverwaltung Stuttgart
Telefon: 0711 248 4 788-28
Mobil: 0162 28 471 78
E-Mail: presse@cgm.de

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