SEMINARANSPRUCH-NACH-§-37-VI-BETRVGSEMINARANSPRUCH-NACH-§-37-VI-BETRVG

SEMINARANSPRUCH NACH § 37 VI BETRVG

VIELFÄLTIGE ABLEHNUNGSGRÜNDE – EINDEUTIGE RECHTSPRECHUNG Um eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit umsetzen zu können, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Betriebsrat zum einen die erforderliche materielle Ausstattung ...