Die Bundesregierung hat gerade die Regelungen zur Kurzarbeit abgeändert. Dadurch werden die Unternehmen und Betriebe sowie ihre Beschäftigten, die von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise betroffen sind, eine wirkungsvolle Unterstützung bekommen können. Die Regelungen zur Kurzarbeit entlastet die Unternehmen schnell von drückenden Personalkosten, wenn die Produktion heruntergefahren oder vorübergehend ganz ausgesetzt werden muss.
Das arbeitsmarktpolitische Instrument der Kurzarbeit
Bei Kurzarbeit verringert der Arbeitgeber nach einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat die Arbeitszeit. Dies ist auch bis 100 Prozent bei „Kurzarbeit 0“ möglich. Kurzarbeit ist eine Möglichkeit des Arbeitgebers, vorübergehende Phasen mangelnder Produktionsauslastung zu überbrücken. Die ist bis zur Dauer von einem Jahr möglich. Spätestens nach einem Jahr sollte eine deutlich positive Wende eintreten.
Das arbeitsmarktpolitische Instrument der Kurzarbeit ist für Situationen gedacht, in denen Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage oder besonderer konjunktureller Ereignisse kurzfristig nicht genug Aufträge haben, um alle ihre Mitarbeiter auszulasten und Lohn oder Gehalt voll bezahlen zu können.
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Änderungen beim Kurzarbeitergeld vorgenommen. Die bisher geltenden Regelungen sehen vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten des einzelnen Unternehmens von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Neu ist, dass dieser Schwellenwert auf 10 Prozent der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, abgesenkt wird.
Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der Arbeitgeber alles tun, um Kurzarbeit zu vermeiden. Deshalb wird vom Arbeitgeber verlangt, dass alle möglichen Spielräume der Arbeitszeitkonten vorher genutzt wurden. Neu ist die Regelung, dass jetzt auf den Aufbau negativer Arbeitszeitguthaben vor der Zahlung des Kurzarbeitergeldes verzichtet wird.
Die Anmeldung der Kurzarbeit beim Arbeitsamt erfolgt über den Arbeitgeber. Damit er das Kurzarbeitergeld erstattet bekommt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
• Der Kurzarbeit muss vom Betriebsrat zugestimmt werden.
• Wenn ein Unternehmen keinen Betriebsrat hat und es auch keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit gibt, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen.
• Der Arbeitgeber muss mit seinen betroffenen Angestellten vereinbaren, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.
• Mindestens 10 Prozent der Beschäftigten müssen wegen Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen sein.
Wenn es keinen Betriebsrat gibt, gilt das individuelle Arbeitsrecht
In Betrieben ohne Betriebsrat bedarf Kurzarbeit grundsätzlich der Zustimmung der Arbeitnehmer/innen. Zum Teil ist die Zustimmung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart worden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber dann Kurzarbeit ohne erneute Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer/innen anordnen.
Gibt es diese Vereinbarung zur Kurzarbeit im Arbeitsvertrag nicht, muss der Arbeitgeber der Anzeige zur Kurzarbeit eine Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten beifügen.
Tipp: Weil mit Kurzarbeit der Arbeitsplatz (zunächst) gesichert werden kann und die Zeiten der Kurzarbeit auch nicht auf einen möglichen späteren Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I)
angerechnet werden, entsteht den Beschäftigten durch ihre Zustimmung kein Nachteil.
Der Arbeitgeber muss zunächst bei der Agentur für Arbeit schriftlich die Kurzarbeit anzeigen. Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen (erheblicher Arbeitsausfall) vorliegen. Diese Bewilligung greift ab dem Monat, in dem die Anzeige erfolgte. Daraufhin erlässt die Agentur einen Bescheid. Fällt die Prüfung positiv aus, wird im Bescheid das Kurzarbeitergeld bewilligt. Das Kurzarbeitergeld wird im Folgemonat von der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber gezahlt. Das Kurzarbeitergeld erhalten die Beschäftigten weiterhin als Lohn/Gehalt von ihrem Betrieb.
Das Kurzarbeitergeld ist ein Ausgleich durch die Bundesagentur für Arbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Dabei hat die Kurzarbeit gegenüber der Arbeitslosigkeit klare Vorteile, sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch ihre Arbeitnehmer/innen:
• Der Arbeitsplatz und das erworbene fachliche Know-How bleiben erhalten
• Dem Arbeitgeber wird eine flexible Steuerung der Produktions- und Lohnkosten ermöglicht
• Bei einer verbesserten Auftragslage kann die Kurzarbeit schnell und unbürokratisch beendet werden und der normale Arbeits- und Produktionsprozess kann sofort wieder aufgenommen werden.
Der Arbeitgeber zahlt auf das Kurzarbeitergeld allein die Beiträge zur Sozialversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen im Rahmen des Kurzarbeitergeldes nicht an.
Das Kurzarbeitergeld kann für alle Beschäftigten gezahlt werden, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Arbeitnehmer/innen, die sich vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub befinden oder die zurzeit Krankengeld beziehen, sind von der Zahlung des Kurzarbeitergeldes ausgenommen. Für diese muss der Arbeitgeber weiterhin aufkommen.
Auszubildende erhalten normalerweise ebenfalls kein Kurzarbeitergeld, weil in der Regel auch bei verminderter Produktion die Ausbildung fortgesetzt werden kann. Wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich ist – das dürfte z.B. bei einer Corona-bedingten Schließung der Fall sein – können auch die Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden. Allerdings muss die Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen in vollem Umfang weiterbezahlt werden, da es sich bei der Ausbildungsvergütung nicht um einen Lohn für eine Arbeitsleistung handelt, sondern um eine finanzielle Hilfe für den Auszubildenden zur Durchführung der Ausbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Bei Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nur für die tatsächlich geleisteten Stunden den Bruttolohn oder das Bruttogehalt aufkommen. Dies wird „Kurzlohn“ genannt. Für die fehlende Arbeitszeit zahlt die Arbeitsagentur auf Antrag das sogenannte „Kurzarbeitergeld“: Dieses richtet sich nach dem Ausfall des Nettoentgelts und beträgt in der Regel 60 Prozent vom Verlust des Nettogehalts bzw. 67 Prozent, wenn ein oder mehrere Kinder mit im Haushalt leben. Die maximale gesetzliche Bezugdauer beträgt 12 Monate.
Was bedeutet Kurzarbeit konkret für die Beschäftigten?
Sie verdienen weniger. Zum einen bekommen sie weiterhin das Entgelt, das ihrer verbliebenen Arbeitszeit entspricht. Also beispielsweise das halbe Gehalt, wenn in ihrer Abteilung nur noch halb so viel gearbeitet wird. Die Lücke füllt das Kurzarbeitergeld. Aber Sonderleistungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Leistungsprämien zählen nicht mit.
Was ist, wenn jemand von seinem Kurzarbeitslohn nicht leben kann?
Die Bundesregierung hat den Zugang zur Grundsicherung, also Hartz IV, gelockert. Wer zum Beispiel aufstocken muss, braucht momentan keine Vermögensprüfung mehr über sich ergehen zu lassen. Auch die Wohnung gilt grundsätzlich als angemessen. Außerdem können sich Kurzarbeiter in Branchen mit Arbeitskräftemangel – etwa im Handel, Gesundheitswesen oder der Landwirtschaft – etwas dazuverdienen, ohne dass ihnen das voll auf ihr Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Mini- oder Midi-Jobber und Leiharbeiter
Bei Minijobbern liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, bei Midi-Jobbern schon. Durch die neuen Regelungen zur Kurzarbeit kann das Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Leiharbeit beantragt werden. Dies war bisher ausgeschlossen. Arbeitgeber ist der Verleihbetrieb, der auch die Anträge auf Kurzarbeit stellen muss. Auch für die Beschäftigten in Leiharbeit gilt, dass Kurzarbeitergeld erst nach der Abgeltung von Arbeitszeitguthaben gezahlt werden können.
Rentner/innen und Pensionäre/innen, die noch hinzuverdienen
Das Arbeitsministerium verweist darauf, dass nur versicherungspflichtig Beschäftigte Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist in der Arbeitslosenversicherung aber grundsätzlich versicherungsfrei. Keine Versicherung, kein Kurzarbeitergeld!
Kontakt:
Thomas Zmija
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
CGM Hauptverwaltung Stuttgart
Telefon: 0711 248 4 788-28
Mobil: 0162 28 471 78
E-Mail: presse@cgm.de