CGM-Newsletter__Neue-Regeln-zum-Arbeitsschutz-wegen-Covid-19

CGM-Newsletter – Neue Regeln zum Arbeitsschutz wegen Covid 19

Das Bundesarbeitsministerium hat am 16. 04. 2020 neue verbindliche Regelungen zum Arbeitsschutz verabschiedet. Der neue Arbeitsschutzstandard Covid 19 soll Infektionen am Arbeitsplatz eindämmen und Berufstätigen mehr Sicherheit im Arbeitsalltag geben. Der Standard formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein neues Gesetz, jedoch um verbindliche Regeln an alle Unternehmen und Betriebe in Deutschland. Die Festlegung derartiger Regelungen ermöglichen die ergänzenden Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vom 27. März 2020. Der geltende Arbeitsschutz soll damit bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor Sars-CoV-2 ergänzt und dynamisch an den Verlauf der Epidemie angepasst werden. Der Katalog enthält folgende Eckpunkte:

1. Es gelten künftig zusätzliche Hygieneregeln und Abstandsgebote, zum Beispiel in Kantinen und Pausenräumen, aber auch auf Baustellen, in der Landwirtschaft, auf Montage sowie bei Lieferdiensten. So muss der Abstand von 1,5 Metern zueinander überall eingehalten werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Arbeiten im Freien und in Fahrzeugen.

2. Die Beschäftigten sollen untereinander so wenig körperlichen Kontakt wie möglich haben. Es gilt die betrieblichen Abläufe entsprechend zu organisieren. Als Maßnahme wird empfohlen, Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro zu entzerren.

3. Büroarbeiten sollen nach wie vor, wo immer es möglich ist, im Homeoffice erledigt werden.

4. Für Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittelspender muss vom Arbeitgeber aus gesorgt werden. Wenn bei unvermeidlichem direkten Kontakt mit anderen Mitarbeitern, Kunden oder Dienstleistern eine Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, soll der Arbeitgeber für die Beschäftigten und Personen mit Zugang zu den Räumlichkeiten des Unternehmens Nase-Mund-Bedeckungen zur Verfügung stellen.

5. Es gilt der Grundsatz „Niemals krank zur Arbeit“. Damit die Kollegen nicht gefährdet werden, müssen Beschäftigte mit erkennbaren Symptomen wie Erkältungsanzeichen, leichtem Fieber, Atemnot etc. den Arbeitsplatz verlassen oder gleich zuhause bleiben, bis der Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus ärztlich abgeklärt ist.

6. Arbeitgeber sollen die Sozialpartnerschaft in den Unternehmen nutzen, um notwendige Schutzmaßnahmen im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen bei der Umsetzung der Covid-19-Arbeitsschutzstandards und der Unterweisung unterstützen. Die Unternehmen sind aufgerufen, ihren Mitarbeitern zusätzliche freiwillige arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Die Beratung kann gegebenenfalls auch per Telefon erfolgen. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass ein Beschäftigter einer Risikogruppe angehört, muss er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen ergreifen.

7. Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren können, sollen Unternehmen betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge erarbeiten und mit den örtlichen Gesundheitsbehörden kooperieren, damit weitere möglicherweise infizierte Personen identifiziert, informiert und gegebenenfalls isoliert werden können. Mitarbeiter sollen dazu angehalten werden, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.

 

Kontakt:

Thomas Zmija
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

CGM Hauptverwaltung Stuttgart
Telefon: 0711 248 4 788-28
Mobil: 0162 28 471 78
E-Mail: presse@cgm.de

Comments are closed.