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CORONA – Die wichtigsten Infos für Auszubildende

Corona – Verschiedenen medizinische Fachbegriffe sorgen für Verwirrung

Die verschiedenen medizinische Fachbegriffe im Zusammenhang mit dem neuartigen CoronaVirus sorgen derzeit für viel Verwirrung.

 

Hier ein paar Erklärungen:

• Mit SarsCoV2 wird das Virus bezeichnet.

• Covid19 ist die dadurch ausgelöste Krankheit.

• Das Virus SarsCoV2 wird umgangssprachlich oft einfach als „Corona-Virus” bezeichnet.

• Das „Corona-Virus“ ist so gefährlich, weil dadurch infizierte Menschen die schwere Lungenerkrankung Covid-19 bekommen können. Sie klagen dann über Fieber, Husten und Lungenschmerzen und zeigen alle Symptome einer schweren Lungenentzündung, oft verbunden mit vielen Begleitkomplikationen.

• Weil es ein neuartiges Virus ist, gibt es noch keine Impfstoffe oder Medikamente dagegen. Deswegen ist die einzige Möglichkeit, um die Ausbreitung jetzt einzudämmen, das Einhalten der Hygienevorschriften und die Beschränkung auf lediglich unbedingte notwendige Sozialkontakte.

 

Wie überträgt sich das Virus?
Das Corona-Virus überträgt sich über Tröpfcheninfektion, also beispielsweise beim Niesen und Husten. Um eine Ansteckungsgefahr zu verringern, hilft gründliches Händewaschen und Abstand halten zu anderen Personen.

Ich habe Angst, mich mit Corona anzustecken, darf ich aus diesem Grund unentschuldigt zu Hause bleiben?
Grundsätzlich müssen Auszubildende auch in Pandemie-Zeiten zur Ausbildung erscheinen. Ein Recht zur Arbeitsverweigerung besteht nur dann, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr zu befürchten ist. Eine Ausnahme ist zugunsten von Risikogruppen zu machen, z. B. bei Auszubildenden mit Vorerkrankungen. In jedem Fall gilt: Nicht einfach wegbleiben und das Gespräch vorher mit den Ausbildern und dem Arbeitgeber suchen.

Was passiert, wenn es doch passiert? Ein Corona-Fall in der Ausbildungswerkstatt?
Dann muss der Arbeitgeber darüber informieren. Der Name der oder des Betroffenen darf aber in keinem Fall genannt werden. Das würde in die Persönlichkeitsrechte der oder des Betroffenen eingreifen. Das zuständige Gesundheitsamt wird über eine Quarantäne der Kontaktpersonen entscheiden. Sollte eine Quarantäne tatsächlich notwendig werden, wird die Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb in jedem Fall weiterbezahlt.

Was soll ich tun, wenn Berufsschule oder Universität schließen?
Findet kein Unterricht in der Berufsschule und an der Universität statt, müssen die Auszubildenden und dual Studierende in ihrem Betrieb erscheinen. Denn der Betrieb hat die Auszubildenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG für die Teilnahme am Berufsschulunterricht oder den Vorlesungen und Seminaren an der Universität von der betrieblichen Ausbildung freistellt. Da viele Unternehmen derzeit aber individuelle Regelungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus getroffen haben, sollten sich Auszubildenden und dual Studierende im Vorwege bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber erkundigen. Sobald die Berufsschulen wieder geöffnet haben, sind die Azubis verpflichtet, diese wieder regelmäßig zu besuchen (§ 13 Nr. 2 BBiG).

Mein Betrieb macht Kurzarbeit. Was passiert jetzt mit dem Fortgang meiner Ausbildung oder der Fortzahlung der Ausbildungsvergütung?
Da Kurzarbeit nicht für Auszubildende gilt, ist die Ausbildung so umzuorganisieren, dass weiterhin ausgebildet werden kann. Denn der Ausbildendungsbetrieb hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG eine Ausbildungspflicht. Das bedeutet auch, das die als Ausbilder tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin zur Verfügung stehen müssen und nicht alle gleichzeitig zu Hause bleiben können.
Weiterhin gilt, dass die Ausbildungsvergütung für Auszubildende nicht gekürzt werden darf. Die Ausbildungsvergütung ist kein Arbeitslohn, sondern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung. Deshalb ist der Ausbildungsbetrieb auch weiterhin zur vollen Zahlung verpflichtet, auch wenn Kurzarbeit für den Auszubildenden angeordnet wurde.
Sollte Kurzarbeit gegenüber Auszubildenden angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge auch längere Fristen vorsehen.

Mein Betrieb schließt und alle Auszubildenden werden nach Hause geschickt – Was nun?
Um die weitere Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen, haben die Regierungen im Bund und den Ländern zahlreiche Einschränkungen angeordnet. Verschiedene Unternehmen und Betriebe haben inzwischen mit Produktionsschließungen darauf geantwortet. Hier ist dann auch keine Umorganisation der Ausbildung mehr möglich. In solchen seltenen Ausnahmefällen können auch die Auszubildenden nach Hause geschickt werden. In diesem Fall wird aber die Ausbildungsvergütung weitergezahlt werden. Sobald die Arbeit im Betrieb wieder aufgenommen wird, ist der Auszubildende verpflichtet, wieder regelmäßig am Ausbildungsplatz zu erscheinen.

Wichtig: Der Arbeitgeber trägt das Ausbildungsrisiko, das heißt, der Ausbildungsbetrieb hat sicherzustellen, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden und vom Auszubildenden innerhalb der vorgesehenen Ausbildungszeit erlernt werden können. Auch wenn die Corona-Krise ein extremer Ausnahmefall darstellt und nach Überwindung der Pandemie einzelne gangbare Regelungen gefunden werde müssen, gilt die Verpflichtung zur Ausbildung in vereinbarten Zeitraum auch weiterhin. Auf jeden Fall sollte jeder Auszubildende ausgefallene Ausbildungsinhalte in seinem Berichtsheft im Detail vermerken und – nach der Überwindung der Krise – zeitnah mit seinen CGM-Betriebsräten, Vertrauensleuten und Jugendbeauftragten darüber sprechen.

 

Kontakt:
Thomas Zmija
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

CGM Hauptverwaltung Stuttgart
Telefon: 0711 248 4 788-28
Mobil: 0162 28 471 78
E-Mail: presse@cgm.de

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