Gewerkschaftsbeitrag auch im Ruhestand steuerlich nutzen
Ab 2027 können Gewerkschaftsbeiträge im Ruhestand oft zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Wer organisiert bleibt, kann jetzt noch mehr profitieren.
Viele Mitglieder bleiben ihrer Gewerkschaftauch auch nach dem Eintritt in den Ruhestand treu. Sie profitieren von Beratung, Interessenvertretung und einem starken solidarischen Netzwerk.
Ab 2027 kommt ein weiterer Vorteil hinzu: Gewerkschaftsbeiträge sollen nach der Neuregelung des § 9a Einkommensteuergesetz (EstG) zusätzlich zu den jeweiligen Werbungskosten-Pauschbeträgen berücksichtigt werden können.
Zwei Wege zur steuerlichen Berücksichtigung
Davon können auch Rentnerinnen und Rentner profitieren. Allerdings kommt es darauf an, aus welcher Einkunftsart die Renten- oder Versorgungsleistungen stammen. Daher kommt es hier immer auf die individuelle Situation an.
Man sollte sich daher am besten bei Unsicherheit immer von Experten zum Thema Steuer beraten lassen, zum Beispiel durch einen Lohnsteuerhilfeverein. Für Rentnerinnen und Rentner kommen beim Thema Gewerkschaftsbeiträge steuerlich absetzen grundsätzlich zwei Konstellationen in Betracht.
A. Betriebsrente als Versorgungsbezug des früheren Arbeitgebers
Steuerlich besonders interessant ist der Fall, wenn ehemalige Beschäftigte eine Betriebsrente unmittelbar vom früheren Arbeitgeber erhalten. Solche Zahlungen gelten in der Regel als Versorgungsbezüge im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Für Versorgungsbezüge wird derzeit ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt. Bislang verpufften Gewerkschaftsbeiträge häufig ungenutzt innerhalb dieses Pauschbetrags. Sie konnten nur bei einer Überschreitung des Pauschbetrags geltend gemacht werden. Ab 2027 werden Gewerkschaftsbeiträge, wie bei Arbeitnehmern immer zusätzlich zum Pauschbetrag berücksichtigt.
Praxisbeispiel zu A.
- Der Kollege M. ist 69 Jahre alt und erhält eine Betriebsrente direkt von seinem ehemaligen Arbeitgeber.
- Sein Gewerkschaftsbeitrag als Rentner beträgt bei der CGM 8 Euro monatlich, also 96 Euro im Jahr.
- Bislang blieb dieser Beitrag steuerlich häufig ohne zusätzliche Wirkung, da bereits der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt wurde.
Ab 2027 können die 96 Euro zusätzlich zu der Pauschale von 102 Euro angesetzt werden. Das zu versteuernde Einkommen sinkt somit entsprechend.
Achtung, nicht jede Betriebsrente ist ein Versorgungsbezug!
Viele Betriebsrenten werden heute jedoch nicht mehr direkt vom ehemaligen Arbeitgeber ausgezahlt. Stattdessen erfolgt oftmals die Zahlung über Versorgungseinrichtungen wie Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen.
Hier ist steuerlich zu unterscheiden! Erhält der Rentner die Leistung von einem externen Versorgungsträger, handelt es sich häufig nicht um Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 EStG, sondern um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
Der Grund dafür ist einfach, die Zahlung erfolgt nicht mehr als nachträglicher Arbeitslohn durch den früheren Arbeitgeber. Stattdessen kommt sie aus einem eigenständigen Altersvorsorgesystem. Steuerrechtlich wird die Leistung daher anders bewertet und eingeordnet. Bei Leistungen aus externen Versorgungseinrichtungen ist daher dringend die steuerliche Einordnung im Einzelfall zu prüfen.
Für Betriebsrenten, die nicht direkt vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlt werden, gilt nicht der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro für Versorgungsbezüge. Stattdessen werden sie grundsätzlich wie andere Renteneinkünfte behandelt.
B. Arbeiten nach dem Renteneintritt – der Regelfall der Zukunft
Für viele Rentnerinnen und Rentner dürfte künftig jedoch eine andere Konstellation deutlich wichtiger werden. Denn immer mehr Menschen arbeiten auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. Ob Teilzeit, Minijob oder projektbezogene Tätigkeit – der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird zunehmend flexibler.
Wer neben seiner Rente Arbeitslohn bezieht, erzielt weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Damit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Gewerkschaftsmitgliedschaft und beruflicher Tätigkeit.
Praxisbeispiel zu B.
- Die Kollegin H. ist 67 Jahre alt und bezieht ihre gesetzliche Altersrente.
- Zusätzlich arbeitet sie an zwei Tagen pro Woche in ihrem bisherigen Betrieb weiter.
- Als in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmerin zahlt sie zur vollen Absicherung den regulären Gewerkschaftsbeitrag von 23 Euro monatlich beziehungsweise 279 Euro im Jahr.
Ab 2027 kann dieser Beitrag zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1230 Euro berücksichtigt werden. Der Beitrag wirkt sich damit unmittelbar steuermindernd aus.
Warum Fall B für die meisten Beschäftigten wichtiger sein dürfte
Während nur ein Teil der Rentner eine unmittelbar vom Arbeitgeber gezahlte Betriebsrente erhält, nimmt die Zahl der Beschäftigten zu, die nach dem Renteneintritt weiterarbeiten. Für Gewerkschaftsmitglieder bedeutet das, die neue Regelung des § 9a EStG hilft vor allem dort, wo tatsächlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Versorgungsbezüge vorliegen.
Der Gesetzgeber fördert längere Erwerbsbiografien und hat die sogenannte Aktivrente eingeführt. Mit dieser Aktivrente dürfen Rentnerinnen und Rentner bis zu 2000 Euro monatlich lohnsteuerfrei hinzuverdienen, das wären im Jahr bis zu 24000 Euro.
Viele Betriebe suchen ebenfalls erfahrene Fachkräfte und zahlreiche Rentner möchten ihr Wissen weiterhin einbringen oder ihr Einkommen aufbessern. Deshalb wird die steuerliche Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen bei weiterbeschäftigten Rentnerinnen und Rentnern voraussichtlich deutlich mehr Menschen erreichen als die Regelung für klassische Versorgungsbezüge.
Neuregelung stärt Gewerkschaftsmitgliedschaft auch in der Rente
Die Neuregelung des § 9a EStG stärkt die steuerliche Anerkennung gewerkschaftlicher Mitgliedschaft. Besonders profitieren Rentnerinnen und Rentner, die weiterhin beruflich aktiv sind oder Versorgungsbezüge direkt von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen unmittelbar vom Arbeitgeber gezahlten Betriebsrenten und Leistungen externer Versorgungsträger. Nicht jede Betriebsrente ist steuerlich ein Versorgungsbezug.
Für Gewerkschaftsmitglieder gilt jedoch unabhängig davon: Wer auch im Ruhestand organisiert bleibt, kann ab 2027 in vielen Fällen zusätzlich eine steuerliche Entlastung genießen. Wer mit der Aktivrente außerdem noch weiterhin im Arbeitsleben aktiv bleibt, profitieren so auch weiterhin von gewerkschaftlicher Unterstützung und Schutz.
Über die CGM
Die CGM ist eine freie, unabhängige und demokratische Gewerkschaft. Auf Grundlage des christlichen Menschenbilds, das uns zur Solidarität aufruft, engagieren wir uns für unsere Mitglieder. Als zweitgrößte Gewerkschaft in der Metall- und Elektroindustrie und anerkannter Sozialpartner schließen wir Tarifverträge in unterschiedlichen Branchen, insbesondere dem Handwerk, ab.
Gegründet wurden wir 1899 in Duisburg als Christlicher Metallarbeiterverband (CMV). Sitz unserer Hauptverwaltung ist in Stuttgart. Unser derzeitiger Bundesvorsitzender ist Sebastian Scheder. Durch unsere elf Geschäftsstellen sind wir in der gesamten Bundesrepublik vertreten.
Wir gehören dem Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) an. Als Mitglied in den Dachverbänden WOW und CESI sind wir Teil der internationalen Gewerkschaftsbewegung.
Wir glauben an die Macht der Solidarität und die Notwendigkeit einer heterogenen und pluralen Gewerkschaftswelt. Unsere Gewerkschaft vertritt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Industrie und Handwerk, unabhängig von Geschlecht, Konfession, Herkunft oder Alter.

